Letzte Änderung: 16. März 2012

Satzung

Forschungszentrum Katastrophenrecht e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: "Forschungszentrum Katastrophenrecht e.V."

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein hat die Aufgabe, das deutsche, europäische, ausländische und internationale Katastrophenrecht in seinen Grundlagen und in seiner praktischen Anwendung zu erforschen. Er soll auch interdisziplinäre Ansätze verfolgen. Der Verein veröffentlicht seine Forschungsergebnisse, gibt wissenschaftliche Publikationen heraus und veranstaltet wissenschaftliche Kongresse und Tagungen. Er unterstützt u.a. die katastrophenrechtliche Forschung an Universitäten und gemeinnützigen Forschungseinrichtungen, indem er entgeltlos finanzielle Mittel oder Sachmittel zuwendet.

(2) Der Verein nimmt seine Aufgaben in wissenschaftlicher Unabhängigkeit wahr.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Er erstellt keine entgeltlichen Gutachten.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein hat persönliche und korporative Mitglieder. Korporative Mitglieder können Unternehmen, Unternehmensverbände, Behörden, Körperschaften oder ähnliche Or-ganisationen ohne Rücksicht auf die Rechtsform sein. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

§ 4
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aus dem Verein,
b) durch Ausschluss aus dem Verein,
c) durch Tod oder durch die Auflösung des Unternehmens bzw. der Organisation.

§ 5
Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Präsidium mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.

§ 6
Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann durch das Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Ein zum Ausschluss berechtigender Grund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird.

(2) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschlussantrag zu äußern.

(3) Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 7
Beitrag

Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag selbst. Der Mindestbeitrag beträgt für persönliche Mitglieder 30,00 €, für korporative Mitglieder 550,00 € pro Jahr.

§ 8
Organe

(1) Organe des Vereins sind
a) das Präsidium,
b) die Mitgliederversammlung.

(2) Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Verein ein Kuratorium errichten.

§ 9
Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, der gleichzeitig Schatzmeister ist, dem Schriftführer sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern. Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, seinen Stellvertreter und den Schriftführer.

(3) Vorstand gem. § 26 BGB sind der Präsident, sein Stellvertreter und der Schrift-führer. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4) Der Präsident setzt die Tagesordnung für die Sitzungen des Kuratoriums und der Mitgliederversammlung fest und leitet diese Sitzungen.

(5) Im übrigen hat das Präsidium alle Geschäfte zu erledigen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium vorbehalten sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, in seiner Abwesenheit die Stimme seines Stellvertre-ters.

§ 10
Mitgliederversammlung

(1) Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Präsidenten mit schriftlicher Zusendung einer Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Präsident eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist einzuberufen.

(2) Der Präsident berichtet der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins während des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung. Im Anschluss daran findet eine allgemeine Aussprache statt.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die in der Tagesordnung schriftlich bekannt gegebenen Punkte. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen weitere Punkte zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung set-zen.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Präsidiums. Sie kann einen Rechnungsprüfer bestellen, der vor dem Beschluss über die Entlastung zu hören ist. Außerdem obliegt ihr die Entscheidung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden - mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen (§ 12) und die Auflösung des Vereins (§ 13) - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Präsidenten und einem weiteren Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann.

(7) Über Anträge des Präsidiums können Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, sofern kein Mitglied unverzüglich widerspricht. § 10 Abs. 5 gilt in diesem Verfahren entsprechend.

§ 11
Kuratorium

(1) Wird ein Kuratorium eingerichtet, so soll es aus Persönlichkeiten bestehen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in Wissenschaft und Praxis in besonderer Beziehung zum Katastrophenrecht stehen.

(2) Das Kuratorium soll insbesondere Anregungen für die wissenschaftliche For-schung geben und die Kontakte zwischen dem Verein und der Praxis pflegen.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zuläs-sig. Das Kuratorium ist je nach Bedarf, mindestens alle zwei Jahre, vom Präsidenten einzuberufen. Über die Verhandlungen des Kuratoriums wird eine Niederschrift angefertigt.

§ 12
Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über Änderungen der Satzung ist auch im schriftlichen Verfahren gemäß § 10 Abs. 7 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder statthaft; § 13 bleibt hiervon unberührt.

§ 13
Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufen. Für die Beschlussfassung dieser Mitgliederversammlung ist eine Dreiviertelmehrheit der gesamten Vereinsmitglieder erforderlich. Sind auf dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der gesamten Mitglieder des Vereins anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen, die mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen - nach Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde - an eine deutsche Universität, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Katastrophenrechts zu verwenden hat.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 15. Mai 2007 verabschiedet.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und/oder Finanzbehörden zur Beseitigung von Hindernissen für die Eintragung bzw. für die Erlangung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins verlangt werden, können die zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Verbandes Befugten (§ 9 Abs. 3) von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

Berlin, 15. Mai 2007